Erben und schenken von Immobilien

Wenn Sie bei einer Erbschaft oder Schenkung den Feststellungsbescheid des Finanzamts anfechten möchten, müssen Sie dafür ein qualifiziertes Gutachten vorlegen. Dies können Sie auch vorsorglich machen, also schon bevor das Finanzamt ans Rechnen geht und Ihnen ein Bescheid ins Haus flattert.

 

Natürlich ist ein qualifiziertes Gutachten auch hilfreich für Klarheit bei Vermögensregelungen innerhalb der Erbengemeinschaft, bei einem geplanten Verkauf der geerbten Immobilie oder einer geplanten Schenkung.

 

Auch wenn viele Erbschafts- und Schenkungsfälle von der Steuer befreit sind, so gibt es jährlich immer noch tausende von Fällen, bei denen die Finanzämter vereinfachte Grundbesitzbewertungen nach den Regelungen im Bewertungsgesetz durchführen müssen. 

 

Aufgrund der seit 2009 im Bewertungsgesetz geregelten typisierenden Bewertungsverfahren lässt es sich nicht vermeiden, dass die vom Finanzamt ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen. Insbesondere berücksichtigt das Finanzamt in keiner Weise z.B. objektspezifische Gegebenheiten wie z.B. Mängel oder Leerstand o.ä. und kommt dadurch meist zu deutlich höheren Werten, die dann zu höheren Steuerzahlungen führen. Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung für den Steuerpflichtigen nicht zu seinem Nachteil auswirkt, kann dieser mittels eines Gutachtens nach § 198 BewG gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass der gemeine Wert (meist Markt-/Verkehrswert) am Bewertungsstichtag niedriger ist als der durch die Behörde ermittelte Grundbesitzwert.

 

Wichtig: Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2013 können die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgesetzt werden. Je nach Höhe des individuellen Steuersatzes können so bis zu 50% des Gutachterhonorars wieder eingespart werden. 

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Nutzen auch Sie meine langjährige Erfahrung und Kompetenz. 
In einem unverbindlichen Vorgespräch, gerne mit Ihrem Steuerberater, erfahren Sie, ob in Ihrem Fall ein Gutachten begründete Aussicht auf Erfolg hat. Da ich keine steuerliche Beratung durchführe, sollten Sie für Ihren Einzelfall auf alle Fälle das vorherige Gespräch mit Ihrem Steuerberater suchen.

 

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